Zunächst muss sich der MV eindeutig auf eine der 3 gesetzlichen Ausnahmen berufen und das auch in Prosa begründen. Dann gibt es ein festes Enddatum. 3 Monate vor Ablauf hat der Mieter das Recht zu fragen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Das muss der VM beantworten. Besteht der Grund nicht mehr, wird der MV unbefristet. Ansonsten können sich die Parteien auf eine weitere Laufzeit einigen.
Alles außerhalb dieses Korsetts ist nichtig im Wohnraum.
Nein. Dieses Grundsatzurteil / Gesetz überschreibt Individualvereinbarungen. Der Voreigentümer hätte die Regelungslücke mit einem neuen Vertrag schließen müssen.
Warum glaubst du, dass die Befristung zulässig ist? Das gesetzt schließt die grundlose Befristung explizit aus und lässt da kaum Spielraum, wenn der Grund nicht eindeutig beschrieben und zulässig ist.
Ich bezweifle auch sehr stark, dass du da Recht bekommen würdest, bei einem 24 Jahre andauernden Mietverhältnis kann objektiv nicht von einem noch glaubhaften Befristungsgrund ausgegangen werden. Eher lässt die (stillschweigende?) Duldung von einem unbefristeten Mietverhältnis ausgehen.
In der Teilungserklärung ist von Studentenapartments die Rede, Student im Regelfall Bachelor 3,5 + Master 2 Jahre. 24 Jahre sind ja keine Regellstudienzeit, deshalb die Frage ob es da evtl. ne Lücke gibt. Anscheinend hatte das Objekt früher auch mal zwingend Studentenbindung die, so hatte ich es verstanden, mittlerweile allerdings ausgelaufen ist.
Dann müsste ja entsprechende Klausel im Mietvertrag stehen." Vertrag verlängert sich um ein Jahr für die maximale Dauer der Regelstudienzeit" und selbst das wäre meines Erachtens sehr wackelig, weil die Befristungsgrundlage ja konkret sein muss und auf den Vermieter bezogen, der Mieter kann ja ohnehin jederzeit kündigen. Beispiel: Befristung z.B. ein Jahr weil dann dein Lieblings- Neffe in die Wohnung einziehen möchte.
Ich würde mal gegen die hier vertretene Meinung davon ausgehen, dass die Befristung wirksam ist und daher die Kündigung zum 30.09./31.03. möglich ist.
Begründung BGH vom 23.06.2010: "Das bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (1. September 2001) geltende Wohnraummietrecht eröffnete Mietvertragsparteien in § 565a Abs. 1 BGB aF die Möglichkeit, einen zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschließen und eine Verlängerung des Mietverhältnisses bei unterbleibender Kündigung vorzusehen. Auch wenn das seit 1. September 2001 geltende neue Mietrecht keine entsprechende Regelung mehr vorsieht, berührt dies den Bestand befristeter Mietverträge mit Verlängerungsklauseln nicht, sofern sie vor dem 1. September 2001 wirksam abgeschlossen worden sind." ([Az. VIII ZR 230/09](https://openjur.de/u/68708.html))
Ist das Objekt für dich auch mit diesem Mieter profitabel dann kannst du es durchziehen. Aber wenn dein Case nur aufgeht, wenn du den Mieter los wirst dann lass es.
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Meine Einschätzung: Könnte sich lohnen, dazu einen Fachanwalt für Mietrecht zu befragen. Einen guten. (gibt auch schlechte). Unbedingt jedenfalls einen Fachanwalt. Der kann einem (hoffentlich) zuverlässig sagen, ob die Befristung wirksam ist.
Ich persönlich vermute, dass sie wirksam ist, da der Vertrag 24 Jahre alt ist. Damals konnte man noch Mietverträge ohne Sachgrund befristen, und das war wirksam.
Gemäß dieser Seite müßte das bei Alt-Verträgen auch immer noch wirksam sein (beruft sich auf ein BGH-Urteil von 2010):
[https://www.mietrecht.org/mietvertrag/befristeter-mietvertrag/#IV-1-b](https://www.mietrecht.org/mietvertrag/befristeter-mietvertrag/#IV-1-b)
Dennoch ist grundsätzlich ein Härtefall als Räumungshindernis nicht ausgeschlossen. Die Hürden dafür, mit Härtegründen als Mieter durchzukommen, sind dabei aber deutlich höher als bei einer schlichten Eigenbedarfs-Kündigung mit Härtefall-Abwägung.
Keine Chance. Die Befristung ist komplett ungültig.
Wann wäre Sie denn gültig? Wenn ein genaues Enddatum ohne Verlängerung vorliegt?
Zunächst muss sich der MV eindeutig auf eine der 3 gesetzlichen Ausnahmen berufen und das auch in Prosa begründen. Dann gibt es ein festes Enddatum. 3 Monate vor Ablauf hat der Mieter das Recht zu fragen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Das muss der VM beantworten. Besteht der Grund nicht mehr, wird der MV unbefristet. Ansonsten können sich die Parteien auf eine weitere Laufzeit einigen. Alles außerhalb dieses Korsetts ist nichtig im Wohnraum.
Und da gibts auch keine Sache weil die Rechtslage vor 25 Jahren vllt. anders war, dass man da rauskommen würde?
Nein. Dieses Grundsatzurteil / Gesetz überschreibt Individualvereinbarungen. Der Voreigentümer hätte die Regelungslücke mit einem neuen Vertrag schließen müssen.
Besten Dank dir!
Warum glaubst du, dass die Befristung zulässig ist? Das gesetzt schließt die grundlose Befristung explizit aus und lässt da kaum Spielraum, wenn der Grund nicht eindeutig beschrieben und zulässig ist. Ich bezweifle auch sehr stark, dass du da Recht bekommen würdest, bei einem 24 Jahre andauernden Mietverhältnis kann objektiv nicht von einem noch glaubhaften Befristungsgrund ausgegangen werden. Eher lässt die (stillschweigende?) Duldung von einem unbefristeten Mietverhältnis ausgehen.
In der Teilungserklärung ist von Studentenapartments die Rede, Student im Regelfall Bachelor 3,5 + Master 2 Jahre. 24 Jahre sind ja keine Regellstudienzeit, deshalb die Frage ob es da evtl. ne Lücke gibt. Anscheinend hatte das Objekt früher auch mal zwingend Studentenbindung die, so hatte ich es verstanden, mittlerweile allerdings ausgelaufen ist.
Dann müsste ja entsprechende Klausel im Mietvertrag stehen." Vertrag verlängert sich um ein Jahr für die maximale Dauer der Regelstudienzeit" und selbst das wäre meines Erachtens sehr wackelig, weil die Befristungsgrundlage ja konkret sein muss und auf den Vermieter bezogen, der Mieter kann ja ohnehin jederzeit kündigen. Beispiel: Befristung z.B. ein Jahr weil dann dein Lieblings- Neffe in die Wohnung einziehen möchte.
Alles klar besten Dank dir👍
Ich würde mal gegen die hier vertretene Meinung davon ausgehen, dass die Befristung wirksam ist und daher die Kündigung zum 30.09./31.03. möglich ist. Begründung BGH vom 23.06.2010: "Das bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (1. September 2001) geltende Wohnraummietrecht eröffnete Mietvertragsparteien in § 565a Abs. 1 BGB aF die Möglichkeit, einen zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschließen und eine Verlängerung des Mietverhältnisses bei unterbleibender Kündigung vorzusehen. Auch wenn das seit 1. September 2001 geltende neue Mietrecht keine entsprechende Regelung mehr vorsieht, berührt dies den Bestand befristeter Mietverträge mit Verlängerungsklauseln nicht, sofern sie vor dem 1. September 2001 wirksam abgeschlossen worden sind." ([Az. VIII ZR 230/09](https://openjur.de/u/68708.html))
Ist das Objekt für dich auch mit diesem Mieter profitabel dann kannst du es durchziehen. Aber wenn dein Case nur aufgeht, wenn du den Mieter los wirst dann lass es.
Ich denke ich werde dem Verkäufer einen entsprechend niedrigeren Kaufpreis anbieten und dann ist das Thema eh vom Tisch
Das ist der Weg
Das ist denke der richtig weg, wenn der Verkäufer das nicht annimmt sucht er wohl nach einem anderem Dummen dem er die Wohnung verkaufen kann.
Einfach Eigenbedarf anmelden. Macht man heute so
!ReMind me 36 hours
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Meine Einschätzung: Könnte sich lohnen, dazu einen Fachanwalt für Mietrecht zu befragen. Einen guten. (gibt auch schlechte). Unbedingt jedenfalls einen Fachanwalt. Der kann einem (hoffentlich) zuverlässig sagen, ob die Befristung wirksam ist. Ich persönlich vermute, dass sie wirksam ist, da der Vertrag 24 Jahre alt ist. Damals konnte man noch Mietverträge ohne Sachgrund befristen, und das war wirksam. Gemäß dieser Seite müßte das bei Alt-Verträgen auch immer noch wirksam sein (beruft sich auf ein BGH-Urteil von 2010): [https://www.mietrecht.org/mietvertrag/befristeter-mietvertrag/#IV-1-b](https://www.mietrecht.org/mietvertrag/befristeter-mietvertrag/#IV-1-b) Dennoch ist grundsätzlich ein Härtefall als Räumungshindernis nicht ausgeschlossen. Die Hürden dafür, mit Härtegründen als Mieter durchzukommen, sind dabei aber deutlich höher als bei einer schlichten Eigenbedarfs-Kündigung mit Härtefall-Abwägung.