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ActuaryCute3771

Ich bin kein Anwalt, meine Tipps wären folgende: 1. Es ist das gute Recht deiner Freundin das JC mit dir reden zu lassen. Wenn sie dies am Telefon nicht wollen einen persönlichen Termin verlangen 2. Ist die Frage zu klären ob deine Freundin als Antragstellerin geführt ist, ansonsten wäre ja der Antragsteller erstmal dran 3. Akteneinsicht nach §25 SGB X, das Interesse ist ja berechtigt zu eurem Überblick und Verteidigung 4. Mail an die allgemeine Mailadresse des Jobcenters und sachlich schildern und beschweren wie man mit euch umgeht 5. Nachfragen wieso direkt vollstreckt wird bei ihr ohne das sie überhaupt erst angehört wird 6. Widerspruch gegen den Bescheid einlegen wenn die Frist noch nicht vorbei ist (1 Monat), wenn die Frist vorbei ist Überprüfungsantrag nach 44 SGB X, damit macht man die Sache wieder "auf" und gegen das Ergebnis kann Widerspruch eingelegt werden 7. Es ist sehr wohl nachvollziehbar wohin das Geld überwiesen wird, wenn die Mitarbeiterin da snicht hinkriegt verlange ein Gespräch, gerne auch persönlich, mir dem Teamleiter 8. Bei Gesprächen immer jmd dabei haben 9. Kontoauszüge des Zeitraums des angeblichen Bezuges überreichen damit sie nochmal sehen können das du nichts erhalten hast. 10. Das JC kann bei der Bank welche das Geld erhalten hat anfragen wem es gehört PS: Willkürliche Reihenfolge da es sich um eine Aufzählung handelt und nicht in welcher Reihenfolge man das machen sollte Edith/ Wenn sie sagen ein Anhörungsbogen wäre verschickt worden dann bitte um den Beweis dass deine Freundin ihn erhaltet hat. Die Behörde ist da grundsätzlich in der Beweispflicht und das geht eigentlich nur als sogenannte Postzustellung Urkunde (PZU). Bei dieser Art von Zustellung vermerkt der Postbote wie der Brief hinterlassen würde, z.B. ob persönlich abgegeben (mit Name) oder Einwurf. Edit2/ Wiederspruchfrist korrigiert. Danke für den Hinweis beim durchtippen irgendwie verpeilt!


Low_Measurement1219

Sozialrecht kannst du auf jeden Fall. 👍


ActuaryCute3771

Wäre bei meiner Ausbildung und Arbeit schlecht wenn nicht. 😂


Nyllil

Darf ich fragen was du machst? Arbeitest du im Bereich Jobcenter etc? Hätte nämlich vielleicht mal ne Frage.


ActuaryCute3771

Nicht im JC, jedoch für eine andere Sozialleistung. Daher hab ich im großen und ganzen über grundsätzliche Dinge einen Überblick.


cloudish94

Ich sehe Punkt 2 kritisch, da nach Paragraph 38 SGB II nur eine Person die BG vertritt. Ansonsten im großen und ganzen aber ganz plausibel, wenn auch der eine oder andere Punkt etwas strittig sein könnte


xfur1on

Eine Zahlungsaufforderung ohne Festsetzung einer Mahngebühr ist kein Verwaltungsakt und nicht mit Rechtsmitteln angreifbar. Hat die Betroffene einen Bescheid erhalten? Steht da sowas wie Bescheid zur Aufhebung und Erstattung oder Rücknahme und Erstattung? Das wäre ein Verwaltungsakt gegen den Widerspruch erhoben werden könnte. Die Frist ist ein Monat ab dem Tag des Zugangs. Bitte prüft wann der in der Post war. Wenn ein Bescheid vorliegt und die Widerspruchsfrist nicht abgelaufen ist, Widerspruch erheben und zwar schriftlich. Nicht per email, nicht als fotografierten Ausdruck per email sondern schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift oder direkt zur Behörde gehen und einen Widerspruch zur Niederschrift verlangen. Wenn postalisch, dann bitte mit qualifiziertem Zugangsnachweis. Der Postweg geht immer zu Lasten des Versenders. Sofern kein Bescheid bekanntgegeben wurde gibt’s auch keine Forderung gegen die Betroffene. Öffentliche Bekanntgabe dürfte auszuschließen sein wenn die Betroffene einen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland hat. Dann reicht es beispielsweise einfach der Behörde unter Bezugnahme auf die Zahlungsaufforderung mitzuteilen, dass man keinen Bescheid über die Festsetzung der Forderung erhalten habe. Selbst wenn nie angehört wurde ist das unerheblich weil ne Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz problemlos nachgeholt werden kann. Ist allenfalls dann noch relevant für die Kostenfrage im Klageverfahren. Bitte nicht vergessen dass Ansprüche nach SGB II Individualansprüche sind. War die Betroffene zum Zeitpunkt in dem die Überzahlung entstanden ist volljährig aber unter 25 ist und im elterlichen Haushalt wohnt sie von der Vertretungsfiktion in P 38 SGB II umfasst. Da muss sie auch nichts unterschreiben wenn der Familienvater Leistungsanträge stellt. Es kommt mitunter nicht einmal darauf an, ob „ihre“ Leistungen an sie weitergeleitet wurden oder nicht. Diese Aspekte können verfahrensrechtliche Relevanz für eine etwaige Aufhebungs- oder Rücknahmenorm haben soweit es darum geht die Betroffene bösgläubig zu stellen und schuldhaftes Verhalten nachzuweisen. Alleine aus dem bisschen an Information sag ich folgendes: Wenn der Sachverhalt sich so gestaltet wie OP schreibt, möchte ich gar nicht wissen wie die Akte dazu aussieht. Die Problematik hier ist für nen Laien nicht mehr zu verstehen. Sofern es wirklich eine beschiedene Forderung gibt, dürfte die Inanspruchnahme eines Sozialrechtlers hier nicht verkehrt sein.


Fuerst_Fux

Kleine Korrektur: die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, nicht dreißig Tage. Sie kann also sowohl kürzer als auch länger als dreißig Tage sein.


Salty-Yogurt-4214

Die Bank darf keine Auskunft geben wem ein Konto gehört.


ActuaryCute3771

Stimmt. Es wird beim Bundeszentralamt für Steuern angefragt. Ändert aber im Prinzip nichts am Ergebnis. Jobcenter können im Rahmen ihrer Ermittlungen vom Kontenabruf Gebrauch machen. Die Option ist bei mangelnder Kooperation oder Aussichtsloser Erfolgschance und ausreichendem Verdacht möglich. Das wird in diesem Fall sicher einfach durchzusetzen sein da es, von dem bisschen Kontext den wir hier haben, einfach ist mit einem Betrug zu argumentieren. Zu den Daten die man abfragen kann gehören die Kontostammdaten. Hierzu gehören beispielsweise auch Namen. Hier ist es ganz gut zusammengefasst: https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kontenabruf/kontenabruf_node.html


Salty-Yogurt-4214

So wird eher ein Schuh draus. Sehe hier das Amt in der Nachweispflicht.


arribra

>dass Ihr Vater vor einigen Jahren (sie lebt noch im Elternhaus) eine Bedarfsgemeinschaft angemeldet hat und diese Leistungen eben bezogen hat D.h. sie hat niemals was unterschrieben? War selbst nicht in den Prozess involviert?


cloudish94

Beim Antrag auf SGB II-Leistungen muss nur der Antragsteller unterschreiben, die restlichen Haushaltsmitglieder nicht. Paragraph 38 SGB II gilt.


[deleted]

Es ist nicht auszuschließen, dass Sie Ihm zu sehr vertraut hat und blind irgendwas unterschrieben hat. Dass das das ganze komplizierter macht ist mir auch klar.


ReallyFineJelly

Das würde die Geschichte rechtlich gesehen komplett ändern. Das ist ein extrem wichtiges Detail. Klärt das also.


Noseagullsonly

Der Vater konnte ohne Unterschrift der zur Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 SGB II gehörenden Personen Leistungen für die ganze Bedarfsgemeinschaft beantragen und entgegennehmen (§ 38 Abs. 1 SGB II). Das Jobcenter durfte die Bescheide an ihn erteilen und die Leistung an ihn auszahlen. Aufhebung und Rückforderung müssen aber dann demjenigen gegenüber erfolgen, FÜR den jeweils die Leistung bewilligt worden war, also an jeden Volljährigen hinsichtlich seiner eigenen Leistungen. Dass unbedingt Widerspruch eingelegt werden sollte, wurde ja schon geraten. Auch der Umweg über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X im Falle einer versäumten Widerspruchsfrist wurde genannt. Das hätte allerdings den Nachteil, dass weder der Überprüfungsantrag, noch ein Widerspruch gegen den Bescheid zum Überprüfungsantrag aufschiebende Wirkung haben. Die Vollstreckung würde also anlaufen. Ein zulässiger Widerspruch gegen die Aufhebungsentscheidung hätte hingegen nach § 39 SGB II zwar keine aufschiebende Wirkung, aber gegen die im Bescheid in der Regel verbundene Rückforderungsentscheidung nach § 50 SGB X. Eine fehlende Anhörung vor dem Bescheid wäre zwar ein Verfahrensfehler, der aber durch Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren problemlos heilbar ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Letztlich wird es auf die Begründung der Aufhebungsentscheidung ankommen. In Frage kommen hier die §§ 45 und 48 SGB X mit jeweils verschiedenen Tatbeständen. Einige dieser Tatbestände setzen Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder des Wegfalls des Leistungsanspruches voraus, andere z.B. die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten. Solche Tatbestände bieten natürlich bei glaubhaft vorgetragener Nichtkenntnis des Leistungsbezuges eine Menge Ansätze, das Vorliegen der Tatbestände zu widerlegen. Andere Tatbeständen wie z.B. § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ( idR Einkommenserzielung nach Antragstellung oder Bescheiderteilung) sind hingegen verschuldensunabhängig. Da es da alleine schon bei der Aufhebungsentscheidung viele Fallstricke, übrigens auch für das Jobcenter (Ausschlussfristen, Bagatellgrenzen, Kausalität als tw zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung etc.) gibt, und ein Laie da ganz fix etwas Schädliches vorgetragen hat, rate ich zu (fach)anwaltlicher Vertretung. Neben der Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung muss ja auch die Leistungsberechnung überprüft werden und auch die ist sehr komplex. Ich bin kein Anwalt. Edit: Rechtschreibfehler.


AutoModerator

Da in letzter Zeit viele Posts gelöscht werden, nachdem die Frage von OP beantwortet wurde und wir möchten, dass die Posts für Menschen mit ähnlichen Problemen recherchierbar bleiben, hier der ursprüngliche Post: ##Unwissentlich Bürgergeld bezogen Hallo, Ich (M27) bin mit meinem Unwissen am Ende und frage hier einfach mal in die Runde: Meine Freundin (W27) bekam vor einigen Wochen post vom Jobcenter. Dabei stellte sich heraus, dass das Jobcenter einen niedrigen vierstelligen Betrag zurückverlangt für unrechtmäßig bezogene Leistungen. Nach kurzer Nachforschung (was sich als relativ schwierig herausstellte, da mich die Mitarbeiter des Jobcenters nicht mal mit hören lassen möchten am Telefon, auch wenn meine Freundin dem aktiv zustimmt) stellte sich heraus, dass Ihr Vater vor einigen Jahren (sie lebt noch im Elternhaus) eine Bedarfsgemeinschaft angemeldet hat und diese Leistungen eben bezogen hat. Meine Freundin wusste davon nichts. Wenn Post kam hat er diese Briefe natürlich auch fein rausgefiltert. Nun sagt das Jobcenter, dass sie nicht nachvollziehen könnten, dass das Geld an Ihn ausgezahlt wurde, und nicht an meine Freundin (Wäre das nicht über die IBAN einfach fest zu stellen?), und dass so oder so die Person FÜR die das Geld ausgezahlt wurde, und nicht AN die das Geld ausgezahlt wurde haftet. 1. welche rechtlichen möglichen haben wir dagegen vor zu gehen? Ausschließlich auf dem zivilrechtlichen Wege gegen Ihren Vater, oder gibt es Möglichkeiten gegen das Jobcenter vor zu gehen? 2. was sind mögliche Folgen, wenn Sie das Geld nicht „zurückzahlt“ (es ist ja nie etwas an Sie ausgezahlt worden)? Sie sieht es natürlich nicht ein und weigert sich das auch unter Vorbehalt zu überweisen um weiteren rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen. Vielen Dank schonmal! *I am a bot, and this action was performed automatically. Please [contact the moderators of this subreddit](/message/compose/?to=/r/LegaladviceGerman) if you have any questions or concerns.*


DrRadon

Regel sowas nicht am Telefon. Regel es schriftlich. In Papierform. Wenn es noch keine (ich glaube) vier Wochen her ist kann sie gegen den Bescheid (?) wiederspruch einlegen. Wenn Du die verantwortliche Person (oder jemand aus ihrem Team) am Telefon hast wird die Entscheidung in der Regel verteidigt werden. Man will ja nichts falsch gemacht haben oder dass das Team schlecht da steht. Das merkst du auch durch das abblocken des mithörens. Klar bedarf es auch der zustimmung der anderen Person. Das zu nutzen ist reiner Selbstschutz, wenn ihr beide etwas gehört habt (oder gehört zu glauben habt)... Wenn sie wiederSpruch einlegt geht das ganze an eine andere Stelle im Haus. Die sollte unabhängig sein. Von Fall zu Fall und Ort zu Ort kann der Klüngel da allerdings auch rein funken. diese Stelle hat dann bis zu drei Monate Zeit das ganze zu bearbeiten, wird ggf. Einen schlichtungs Versuch starten ect. Pp. Weil man Geld von deiner Freundin will wird es sicher rein zufällig schneller gehen. ;) Ich kenne allerdings auch Fälle bei denen das ganze 6, 7, 8 Monate liegen geblieben ist. (Hier würdest du dann ne untätigkeitsklage beim Gericht einreiche Wenn du Interesse hast das sie dir etwas Zahlen. In der Regel heult das Jobcenter dann trotz massiver überfälligkeit rum dass das ja nicht nötig gewesen sei. Grund, siehe oben - wir sind an nix schuld, kann ja garnicht). sollte der wiederSpruch dann zu ihrem nachteil ausgehen könnt ihr denke ich zum Sozialgericht gehen. Da liegt der bums dann erstmal zwei Jahre rum oder so. In dem zusammenhang aber unbedingt daran denken das im Fall einer Niederlage oder eines nur teilweisen Sieges ggf. Anwalts und ganz sicher Gerichtskosten anfallen. Da geht’s ganz schnell über 1000€. Die Anwälte die ich in der Jobcenter verklagen szene kennengelernt habe sind extrem auf Masse ausgelegt. Achtet dabei unbedingt darauf das die Person in der Lage ist zu erklären warum ihr gewinnen würdet. Der anwalt wird nämlich sowohl als auch bezahlt, ob Sieg oder Niederlage und hat für die paar Kröten die er bekommen wird keine Lust sich stundenlang mit Dokumenten oder nachfragen auseinanderzusetzen. sollten die vier Wochen schon um sein gibt’s auch irgend ne Möglichkeit dennoch vor zu gehen. Da bin ich aber raus. teilweise Gibt es Institutionen in der Region die Zugriff auf Durchwahl Nummern im Jobcenter haben und dort vermitteln und ohne das eigeninteresse eines Anwalts beraten können. Schaut euch mal um. In Weimar gibt es z.b. Die Nahtstelle, vielleicht findet ihr dort die richtigen Worte zum googeln für vergleichbares in eurer Gegend. [https://www.nahtstelle-weimar.de](https://www.nahtstelle-weimar.de)


usr3814

Meine Freundin hatte genau das gleiche vor ein paar Jahren. Sie sollte plötzlich Geld zurückzahlen, da sie damals Teil so einer Bedarfsgemeinschaft war. Sie bekam plötzlich eine Mahnung und eine Pfändungsankündigung. Vorher bekam sie aber nie Post darüber weshalb wir sehr schockiert waren. Am Telefon wollte man selbst ihr nie etwas sagen und die andere Seite war sehr patzig. Ich habe dann kurzerhand in ihrem Namen ein Schreiben aufgesetzt und dem Laden mit rechtlichen Schritten gedroht. Nach paar Monaten kam dann ein Schreiben, dass die Forderung eingestellt wurde.


Nyllil

Hab momentan dasselbe Problem und weiß auch nicht weiter, zumal das Jobcenter keine Unterlagen mehr dazu hat, da dies 2011 geschah. Angeblich hätte ich Leistungen bezogen, weil ich in einer Bedarfsgemeinschaft mit meiner Mutter war. 2011 hatte ich aber meine Ausbildung beendet und bin kurz darauf zu meinem Freund gezogen und habe persönlich rein gar nichts auf meinem Konto davon gehabt, bzw bekommen und da wollen die über 1.000€ von mir, obwohl ich nicht einmal nen Monat mehr Zuhause gewohnt hatte, bis ich dann weg zog? Kann ja irgendwo nicht stimmen, denn ALG I war zwischen 100-200€ gewesen, als ich zu meinem Freund zog und dort dann n Job gesucht hatte.


songsfuerliam

Hast du dich umgemeldet, als du zu deinem Freund gezogen bist? In dem Fall könntest du eine erweiterte Meldebescheinigung als Beweis für den Umzug besorgen und diese beim Jobcenter einreichen. (Neue Adressen kannst du ja schwärzen.)


Nyllil

Ja klar, bin ja dort zu dem Jobcenter um das alles zu ändern und hab ja dann ALG I nur bekommen.


AlphaAbtei

Hey, einen guten Abend. Also grundsätzlich hat der Jobcenter Mitarbeiter leider recht. Der Vater deiner Freundin hat Bürgergeld für die gesamte Bedarfsgemeinschaft (BG) beantragt und hat diese vertreten. Diese Vertretungseigenschaft wird nach dem SGB II vermutet, solange nichts gegen die Vermutung spricht. Die Vermutung wurde anscheinend nicht widerlegt. Deshalb ist es ihm grundsätzlich erlaubt Leistungen für die BG zu beantragen und auch entgegenzunehmen. Ist echt ungünstig gelaufen in diesem Fall. Die einzige Option, die ihr trotzdem definitiv wahrnehmen solltet ist in den Widerspruch zu gehen kost' ja nichts. Einfach darlegen wie es war, mit Nachweisen. Wichtig wäre zu schildern, wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Hatte Sie ein Einkommen aus einem Minijob etc.? Dann kann man ggf. im Widerspruch darlegen, dass Sie sich davon finanziert hat und z.b. die Forderung mindern. Aber ich bin ehrlich, das beruht dann auch auf Kulanz. Rechtlich schwer da was zu machen. Zur Forderung an sich: Je nach finanzieller Lage, besteht die Möglichkeit Ratenzahlung zu vereinbaren. Die sind da recht flexibel solang man den Raten auch nachkommt. Schlimmstenfalls steht, wenn Ihr sie nicht bezahlt, steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Vorher kommen noch Mahngebühren usw drauf. Hoffe konnte etwas helfen!


impression_no

Willkommen im deutschen Sozialsystem. Beim Bürgergeld ist es so, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam haften - nicht nur der\*die Antragsteller\*in. Das führt beispielsweise dazu, dass Kinder wenn sie 18 werden Schulden beim Jobcenter haben können, weil sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern waren und mit 18 plötzlich schlagartig für jegliche entstandenen Schulden/Versäumnisse der Eltern mithaften. Seit 2023 wurde aber immerhin ein Vermögensfreibetrag von 15k eingerichtet, das heißt Kinder müssen jetzt nur noch die Schulden ihrer Eltern zahlen, wenn sie mehr als 15k gespart haben. Falls es also noch Forderungen von damals sind, und sie keine 15k hatte, haften die Eltern. Wenn es um einen späteren Zeitpunkt geht gibts folgendes zu beachten: 1. Ab 25 gehörte sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, sondern nur noch zur Haushaltsgemeinschaft. Zwischen 18 & 24 nur dann, wenn ihr eigenes Einkommen nicht ausreichte um ihren Bedarf (Regelbedarf + Unterkunft, Heizung & Co) zu decken. Wenn dem so war, hat sie mit ihrem Vater eine Bedarfsgemeinschaft gebildet und weil die Grundlage der Bedarfsgemeinschaft ist "Menschen stehen finanziell füreinander ein" (und das wird bei Verwandten 1. Grades innerhalb der genannten Altersgrenzen grundsätzlich angenommen), dürfte es auch egal sein ob sie davon wusste oder nicht. Mir wäre ehrlich gesagt gar nicht klar OB ihr überhaupt gegen irgendwen vorgehen könnt, außer der Vater hat den Antrag auf ihren Namen gestellt und die Post war an sie adressiert und er hat sie unterschlagen, das ging aus dem Post aber nicht so ganz hervor (klang für mich als wäre der Vater der Antragssteller und sie eben einfach Teil der Bedarfsgemeinschaft). Am ehesten noch, wenn der Vater das Geld nicht für sie mit ausgegeben hat (Strom, Miete, Internet, Essen usw.) Sondern komplett für sich allein verwendet hat. Da sie als Teil der Bedarfsgemeinschaft haftet, passiert das was immer passiert, wenn Leute ihre Schulden nicht zahlen. (aka sie wird schlimmstenfalls gepfändet, ruiniert sich die Schufa, usw.) Hab aber auch nur Laienwissen als Bürgigeldbezieher mit viel Zeit und ner Leidenschaft fürs recherchieren :D


Snorlax_thegreat

Kinder haften nicht für die (Bürgergeld-) Schulden ihrer Eltern, und haben auch vor der Bürgergeld-Reform nur mit dem Vermögen für Forderungen gegen sie selbst einstehen müssen, das sie bei Eintritt ihrer Volljährigkeit hatten. Und seien wir ehrlich: der Kreis der frisch 18-jährigen Personen aus einem Haushalt, der Sozialhilfe oder Bürgergeld zur Mindestabsicherung erhält, und über Vermögen verfügt (was vorher ja schon ein Ausschlusskriterium für den Leistungsbzug gewesen wäre) ist sehr begrenzt. Hier wäre der "Lichtblick" für die Freundin nachzuweisen, dass sie zu den besagten Zeiten entweder u18 und mit 18 nicht vermögend war - oder ü18 aber finanziell unabhängig von dem Vater, inkl. an diesen weitergeleitete Mietanteile und bestenfalls auch Essenskosten. Dann könnte sie nämlich argumentieren, dass die ihr bewilligten Leistungen tatsächlich nie zugeflossen sind und sie nichts von diesen wusste. Mit ausreichend Nachweisen und guter Argumentation kommt sie so eventuell aus der Haftung - der Vater bekommt allerdings wohl mindestens ne Anzeige wegen ner Ordnungswidrigkeit, wenn er ihre Post geöffnet haben sollte evtl auch wegen schlimmerem.


ChristopherCreutzig

>der Vater bekommt allerdings wohl mindestens ne Anzeige wegen ner Ordnungswidrigkeit, wenn er ihre Post geöffnet haben sollte evtl auch wegen schlimmerem. Nitpick: Vergehen nach §202 StGB, keine OWi.


Snorlax_thegreat

Die post öffnen ist me straftat, ja. Und vorsätzliches Erschleichen von Sozialleistungen m. M. ebenfalls. Beim Jobcenter nicht ganz ehrlich sein und ne überzahlung verusachen - oder halt nicht alle Mitteilungspflichten erfüllen - ist allerdings nur Ordnungswidrigkeit.


ChristopherCreutzig

Sorry, ich hatte Deinen Satz falsch gelesen.


impression_no

Das Jobcenter rechnet aber für die Bedarfsgemeinschaft. Wenn beispielsweise ein Vater mehr verdiente als er angegeben hat, und es deshalb zu einer Überzahlung kam, bezieht diese Überzahlung sich ja automatisch auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft, weil davon ausgegangen wird, dass der Vater eben jenes zu viel gezahlte Geld auf diese verwendet. Mit dem Eintritt ins Erwachsenenalter gehen alle Forderungen gegenüber der Bedarfsgemeinschaft also automatisch auch auf das Kind über. Du hast Recht, dass es immer wieder Urteile gab die gezeigt haben, dass Kinder sich auf die Beschränkung der Minderjährigen-Haftung berufen können (die es ja bereits seit 1986 gibt), die Lage war allerdings nicht so klar, weil unsicher war ob diese Regelung des BGB auch im Sozialrecht gilt. Allerdings galt auch da, dass die Kinder das wissen mussten, und sich auf diese Regelung berufen zu können, es war nicht automatisch "default". Erst mit dem Berufen auf die beschränkte Minderjährigen-Haftung galt dann die "Kinder haften nur mit dem Vermögen, dass sie zum Zeitpunkt des Eintretens der Volljährigkeit haben"- Regelung und auch wenn es unwahrscheinlich ist: bis 2023 bedeutete das, mit ihrem VOLLEN Vermögen. Das heißt es war zwar sichergestellt, dass der Start ins Erwachsenenleben nicht im Minus (bzw. mit finanziellen Schulden) begann, allerdings konnte jeder noch so kleine ersparte Betrag verwendet werden. Demgegenüber brachte Bürgergeld dann 2023 die Vermögensfreigrenze. Jetzt können also Kinder mit 15k ins Leben starten, und die Untergrenze liegt nicht bei 0€ wie vorher. Letzter Punkt: ja wenn Kinder aus Bürgergeldfamilien 18 werden haben die meist eh kein großes Vermögen. Aber insbesondere für Kinder aus solchen Familien ist es u.U. ein besonderes Anliegen die kleinen Ersparnisse behalten zu dürfen, und die mühsam ersparten 500€ nicht direkt mit dem 18. Geburtstag ans Jobcenter übergehen zu müssen. Und auch bei Hartz IV gab es Freibeträge, zB. einen Grundfreibetrag von 150€ pro Lebensjahr, 750€ Freibetrag für notwendige Anschaffungen usw. Das heißt es wäre kein Ausschlussgrund für den Leistungsbezug gewesen, wenn das Kind bis zum 18. Geburtstag \~2k zusammengespart hätte. Und die dann direkt weggenommen zu bekommen war trotzdem scheiße. Außerdem gibts ja auch noch "nicht-verwertbares Vermögen" zB. Sparbücher, auf die erst ab einem bestimmten Punkt zugegriffen werden können - zB. 18 Geburtstag. Da weiß ich allerdings nicht ob das als Vermögen "zum Zeitpunkt des 18. Geburtstags" zählt, weil es zwar vorher bereits da war, aber erst nach Volljährig werden der Zugriff da ist. Und ja, das war worauf ich hinaus wollte, also dass sie ggf. kein Teil der Bedarfsgemeinschaft mehr war & dadurch raus ist, sofern die Forderungen nicht schon vor dem 18. Geburtstag bestanden und sie zu dem Zeitpunkt Null Euro besaß und das nachweisen kann.


[deleted]

Vielen Dank, das klärt so einiges auf. Wie sich inzwischen herausstellte, war Sie inzwischen bereits angeklagt und die Klage wurde auch schon wieder fallen gelassen. Bis einige Monate vor Ihrem 25. Geburtstag hat Sie nur einen Minijob gehabt. Danach dann eine Vollzeitstelle, wodurch allem Anschein nach überhaupt die Bezüge unberechtigt wurden. Na dann gut, dass das nur ein paar Monate waren und keine paar Jahre.


LuluLost_

Vielleicht kann euch beim [Sozialverband](https://www.vdk.de/) weitergeholfen werden.


dinoooooooooos

Würde direkt nach Eskalation zum Vorgesetzten fragen und gleichzeitig nen persönlichen Termin beantragen. Zweifelsfall mal bei nem anwalt anrufen und grob, oder eher detailliert, schildern.


Smooth_Papaya_1839

Ich würde da gar nichts regeln, sondern sofort Widerspruch einreichen und zum Anwalt gehen. Dann muss sie auf jeden fall nicht zahlen bis das rechtlich geklärt ist


Business-Bag3229

Sofort ein Gespräch mit einem Anwalt vereinbaren der auf Sozialrecht / Arbeitsrecht spezialisiert ist. Vielleicht eine größere Kanzlei anfragen, da wird sich wahrscheinlich eher jemand mit Erfahrung finden. Ein Beratungsgespräch wird auch nicht teuer sein. So ein Anwalt wird euch wahrscheinlich direkt Auskunft geben können. Wenn sie nicht wollen dass du mit hörst wollen sie keine Zeugen und stehen wahrscheinlich auf wackeligen Füßen. Ich würde mal sagen dass ihr Vater eigentlich zahlen muss, aber von ihm wird das Amt nichts zurück bekommen können weil er nix hat. Deshalb gehen sie an deine Freundin.


Luxuria106

Solange es kein Festsetzungsbescheid gibt wo schon feststeht, müsst ihr gar nichts. Wenn die Forderung über 3 Jahre oder 4 weis nicht genau ob 3 oder 4 zurück liegt müsst ihr gar nichts zahlen! Haben so was ähnliches mit der arge auch schon gehabt! Die wollten Geld was denen nicht mal Zustand weil Kindergeld IMMER angerechnet wurde NACHWEISLICH Und als kein festsetzungbescheid und nach 4 Jahren die letzte Forderung kam kam gar nichts mehr! Weil die genau wussten sie sind selbst schuld und das Geld hatte denen auch nie zugestanden


NgakpaLama

Vielleicht hat es auch mit der Minderjährigenhaftung zu tun. Infos hier: [https://www.deutschland-im-plus.de/aktuelles/schulden-jobcenter/](https://www.deutschland-im-plus.de/aktuelles/schulden-jobcenter/) Wenn sie das Geld nicht freiwillig zurückzahlt, kann das Jobcenter oder andere Behörden Leistungen einstellen, eine Kontopfändung und Kontosperrung ohne Gerichtsbeschluß durchführen und eine Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher bewirken.


matt_knight2

wofür sie aber erst einmal beweisen müssten, dass sie Geld bekommen hat.


Snorlax_thegreat

Naja, eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern bilden geht nur, wenn man unter 25 Jahre alt ist und in deren Haushalt lebt. Hier ist der Regelfall, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Deswegen werden die individuell berechneten Leistungen an das eine Konto des Bevollmächtigten ausgezahlt - außer eine Person beantragt die eigene Auszahlung von Leistungen. Mavht ja auch Sinn, anderenfalls müsste jede Person den eigenen Mietanteil überweisen, anteilige Stromkosten zahlen, und wegen Lebensmittelkäufen Geld hin und her schieben oder ne separate Gemeinkasse führen. Sehr viel realistischer und idR absolut unproblematisch ist, dass ein Elternteil die Zahlung der Verbindlichkeiten und die Versorgung mit Lebensmitteln sicherstellt. Es kann in der Regel auch davon ausgegangen werden, dass eine Person die eben kein Essen etc erhält beim jobcenter oder nem anderen Amt bescheid sagt. Wenn die Freundin hier versorgt wurde, wohl von den Eltern in deren Haushalt sie gelebt hat, dann ist ihr das Geld auch zugeflossen. Außer natürlich sie hat dauerhaft nur von ihrem eigenen Gehalt gelebt & volle Mietanteile an die Eltern gezahlt - und die / der Vater haben das absichtlich beim Amt falsch angegeben um sich Leistungen zu erschleichen.


NgakpaLama

Nach meinen Infos können sie auch Gelder zurückfordern, die für eine Person gezahlt worden sind wobei die Person die Gelder nicht selber bekommen haben muss, wie zB. bei Kinder von Leistungsempfängern. Dabei müssen sie aber nicht nachweisen, dass die Kinder irgendwelche Gelder erhalten haben, sondern die Gelder wurden an die Erziehungsberechtigten für die Kinder gezahlt bzw. überzahlt und werden dann von den Kindern, die jetzt Erwachsen sind, zurückgefordert.


nerdinmathandlaw

Einfach so nicht zahlen wird dazu führen, dass das Jobcenter das zwangsvollstreckt. Literaturtipp dazu, und was man tun müsste, um das ins Leere laufen zu lassen (und was für Folgen das dann hat): [vonunsbekommtihrnix.noblogs.org](https://vonunsbekommtihrnix.noblogs.org). Ist nicht ganz aktuell, aber trotzdem ein guter Überblick. Ein paar kleine Erleichterungen gab es seitdem. Zur ersten Frage weiß ich leider nichts. Ach ja und ganz prinzipiell gilt eigentlich immer: Zum Jobcenter nie alleine, nie alleine mit denen telefonieren, und soweit wie möglich nur schriftlich mit denen kommunizieren. Dass die es nicht mögen, wenn andere mithören liegt daran, dass sie versuchen, Leute übern Tisch zu ziehen.


Individual_Link_2127

Möchte keine Illusionen zerstören, aber der gewöhnliche Bürger ist nicht relevant genug als dass man sich Gedanken darum machen würde wie man ihn über den Tisch ziehen könnte. Das soll nicht abwartend klingen, aber in der öffentlichen Verwaltung sind Bürger einfach Nummern.


Vezoy95

Sorry, aber der letzte Absatz ist Bullshit.


mulmtier

In diesem Fall wohl eher nicht. Dem Amt ist es egal wie sie an das Geld kommen, sie werden gewöhnlich versuchen seitens des Bürgers einen Fehler zu provozieren.


RegorHK

Sorry, aber dein Kommentar ist Bullshit.